Hoeberth Immobilien
Nebenkosten beim Wohnungs- und Grundstückskauf
  1. Maklerprovision

    Für die Vermittlung eines Kaufvertrages müssen sowohl die Käuferin/der Käufer als auch die Verkäuferin/der Verkäufer der Wohnung bzw. des Grundstücks in der Regel eine Provision bezahlen.

    Die maximale Provision für Käuferin/Käufer sowie Verkäuferin/Verkäufer berechnetsich bei einem Kaufpreis folgendermaßen:

    Wert Provision
    Bis 36.336,42 Euro Vier Prozent des Wertes
    Von 36.336,42 Euro bis 48.448,51 Euro 1.453,46 Euro
    Über 48,448,51 Euro Drei Prozent des Wertes

    Zu diesen Provisionsbeträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 20 Prozent hinzuzurechnen.

    Die oben genannten Beträge sind Höchstgrenzen, aber keine "amtlichen Fixpreise". Sie gelten nicht für Investanlagen.

  2. Grunderwerbsteuer

    Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent des Kaufpreises. Wenn Sie eine Wohnung bzw. ein Grundstück von einer nahen Verwandten/einem nahen Verwandten kaufen, beträgt sie nur zwei Prozent.

    Nahe Verwandte sind in diesem Zusammenhang die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, ein Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind der Übergeberin/des Übergebers.

    Kaufpreis ist jede Leistung, die die Erwerberin/der Erwerber zu erbringen hat, um das Grundstück oder die Wohnung zu erhalten. Dazu zählen neben dem vereinbarten Barkaufpreis auch die von der Erwerberin/vom Erwerber übernommenen Schulden der Verkäuferin/des Verkäufers (z.B. Wohnbaudarlehen) und der Wert des der Verkäuferin/dem Verkäufer allenfalls vorbehaltenen Wohnungs- oder Fruchtgenussrechts.

    Seit 1. August 2008 unterliegen auch Grundstückserwerbe von Todes wegen (z.B. im Wege einer Erbschaft) und durch Schenkung der Grunderwerbsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist der dreifache Einheitswert.

    Steuerschuldnerinnen/Steuerschuldner sind bei Grundstückserwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall die Erwerberin/der Erwerber, bei Schenkungen unter Lebenden die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (somit die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber und die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer).

  3. Grundbuchsgebühr

    Für die Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) ist eine Gebühr von 1,1 Prozent des Kaufpreises zu entrichten. Sollten Sie das Kaufobjekt durch eine Hypothek belasten, fallen nochmals 1,2 Prozent vom Wert des Pfandrechts für dessen Eintragung an. Hinzu kommt die Eingabengebühr von 40 Euro bzw. von 56 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt. Die Vergebührung des Kredites erfolgt durch das jeweilige Kreditinstitut zu den üblichen Banktarifen.

    Wird bei Eintragungen zum Erwerb des Eigentums die Gebühr durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 20 Euro.

  4. Anwalts- oder Notarskosten

    Da in der Regel der Kaufvertrag von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Notarin/einem Notar errichtet wird und diese/dieser auch den Antrag auf Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) stellt, muss die Käuferin/der Käufer weitere Kosten einkalkulieren. Die Höhe richtet sich primär nach dem Kaufpreis und ist durch die jeweiligen Kammertarife festgelegt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.

  5. Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften

    Für die Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) ist es notwendig, dass die Unterschriften auf dem Kaufvertrag bzw. auf der Pfandbestellungsurkunde beim Hypothekardarlehen gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.

    Die Kosten dafür richten sich nach der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis, Höhe des Pfandrechts) und sind durch den jeweiligen Kammertarif festgelegt.

    Wenn Sie die Vertragserrichterin/den Vertragserrichter selbst aussuchen können, vergleichen Sie die Kosten und den Umfang der Leistungen für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages mehrerer Anwältinnen/Anwälte oder Notarinnen/Notare.

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