Hoeberth Immobilien
Nebenkosten Mietverträge
  1. Vergebührung des Mietvertrages (§33 TP5 GebG):

    1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes,

    bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.

    Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
  2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
  3. Vermittlungsprovision

    Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.

    Dieser besteht aus:

    1. Haupt- oder Untermietzins,
    2. anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
    3. Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
    4. allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände

      oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

    Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

    Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

    Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete über Wohnungen und Einfamilienhäuser)

Höchstprovision (zzgl. 20% USt)

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

3 BMM

2 BMM

Befristung bis zu 3 Jahren

3 BMM

1 BMM

Vereinbarung einer Ergäzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM

Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwaltung. (nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.)

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

2 BMM

1 BMM

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

2 BMM

1/2 BMM

Befristung kürzer als 2 Jahre

1 BMM

1/2 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten)

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

3 BMM

3 BMM

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

3 BMM

2 BMM

Befristung kürzer als 2 Jahre

3 BMM

1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).
Nebenkosten Pachtverträge
  1. Vergebührung des Pachtvertrages (§33 TP5 GebGes) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
  2. Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters
  3. Vermittlungsprovision

    1. Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft

      Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.

      Bei unbestimmter Pachtdauer..................5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses

      Bei bestimmter Pachtdauer

      1. bis zu 6 Jahren...................5%
      2. bis zu 12 Jahren.................4%
      3. bis zu 24 Jahren.................3%
      4. über 24 Jahre.....................2%

      jeweils plus 20% USt.

      Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes plus 20% USt vereinbart werden.
    2. Unternehmenspacht

      Bei unbestimmter Pachtdauer....................3-facher monatlicher Pachtzins

      Bei bestimmter Pachtdauer

      1. bis zu 5 Jahren...................5%
      2. bis zu 10 Jahren.................4%
      3. über 10 Jahre.....................3%
      jeweils plus 20% USt.
    Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.
Nebenkosten bei der Vermittlung von Baurechten

Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer Dauer des Baurechts von

10 bis 30 Jahren 3%

über 30 Jahre 2% (max. für 45 Jahre)

des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses.

Bei einer Baurechtsdauer von mehr als 30 Jahren darf anstelle der 2% eine Pauschalprovision in Höhe von jeweils 3% zzgl. USt berechnet vom Bauzins für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung § 12 Abs 4 IMVO).

Da die Obergrenze mit 2% des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig von einer länger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.

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